‘Zakah’ (die religiöse Pflichtabgabe) wird in recht vielen edlen Versen gemeinsam mit dem täglichen Gebet erwähnt:
“Verrichtet das Gebet und gebt die ‘Zakah’!” (Baqara: 110)
Unser Gebieter, der erhaben Ruhmreiche des Universums -Allahs Segen und Friede auf ihm- hat die ‘Zakah’ einer zu den fünf Säulen des Islam gezählt.
In seinen Ahadith spricht er folgendermaßen:
“Weder der Glaube noch das Ritualgebet dessen, der die ‘Zakah’ nicht gibt, verdient bei Allah dem Erhabenen eine Annahme.” (Munawi)
“Wer die ‘Zakah’ seines Vermögens nicht gibt, ist am Tage der Auferstehung im Höllenfeuer.” (Dschamiu’s-sagir)
“Verkünde das Höllenfeuer denjenigen, die Zinsen verschlingen und die ‘Zakah’ nicht geben!” (Munawi)
“Euer vollkommener Islam (Ergebenheit) hängt davon ab, daß ihr eure ‘Zakah’ gebt.” (Munawi)
“Daß die ‘Zakah’ von dem Vermögen abgezogen und abgegeben wird, vermindert den Reichtum nicht.” (Muslim)
Entrichtet jemand die Zakah seines Vermögens, so verstärkt er seinen Segen.
“Das Kamel kommt (am Jüngsten Tag) zu seinem Besitzer noch stärker und kräftiger, als es jetzt ist. Wenn seine ‘Zakah’ nicht abgegeben worden ist, so belästigt es seinen Besitzer und tritt ihn mit seinen Füßen.
Auch das Schaf, dessen ‘Zakah’ nicht gegeben worden ist, kommt gemästet und kräftig und läßt seinen Besitzer nicht in Ruhe, tritt ihn mit seinen Klauen und stößt mit seinen Hörnern.
Jemand von euch, indem er am Jüngsten Tag das Schaf, dessen ‘Zakah’ er nicht gegeben hat, auf seine Schulter nimmt und es brüllen läßt, soll ja nicht zu mir kommen und um Hilfe bitten. Ich gebe ihm folgende Antwort: ‘Heute besitze ich kein Recht, dich zu retten, ich habe dir auf der Welt die göttlichen Gebote vermittelt.’
Doch niemand soll ja kommen, indem er das Kamel auf den Rücken packt und aufschreit: ‘O Muhammed!’ Ich gebe ihm dann die folgende Antwort: ‘Heute kann ich dich nicht retten, ich hatte dir die göttlichen Beschlüsse vermittelt.’” (Buhari. Tedschrid-i sarih: 690)
Nach der Überlieferung von Abu Hurayra (r.a.) sprach unser Gebieter, der Gesandte Allahs (s.a.s.) wie folgt:
“Wenn Allah jemandem Vermögen gibt und derjenige die ‘Zakah’ seines Vermögens nicht abgibt, so wird das Vermögen, dessen ‘Zakah’ nicht abgegeben wird, am Jüngsten Tag zu einem matt giftigen zwei gehörnten Drachen mit rosinenähnlichen Augen und wickelt sich um den Hals seines Besitzers, greift seine Backen mit dem Maul und spricht dann: ‘Ich bin dein Vermögen, ich bin deine Schätze’. Im weiteren Verlauf seines Hadith rezitierte er folgenden edlen Vers:
“Und diejenigen, die mit dem geizen, was Allah ihnen von Seiner Huld gegeben hat, sollen ja nicht meinen, das sei so besser für sie. Nein, dies ist für sie Nachteil. Als Halsband sollen sie am Tage der Auferstehung das tragen, womit sie geizig waren. Und Allahs ist das Erbe der Himmel und der Erde. Allah kennt alles, was ihr tut.” (Al-i Imran: 180)” (Buhari)
Mit der Abgabe der ‘Zakah’ werden im Diesseits Schulden bezahlt und wird man im Jenseits von der Strafe befreit.
Da die ‘Zakah’ den Besitz und das Hab und Gut reinigt, bekam sie diesen Namen. Sooft man aus dem Brunnen Wasser heraufzieht, kommt wieder Wasser; wenn die Reben beschnitten werden, bringen sie noch mehr Trauben hervor, so reinigt die ‘Zakah’ das Vermögen und läßt es auch segensreich werden. Das wichtigste dabei ist, daß göttliches Gebot befolgt wird.
Diejenigen, die ‘Zakah’ abgeben, werden im edlen Qur’an gelobt:
“Sie geben für Gutes von dem aus, was wir ihnen beschert haben.” (Baqara: 3)
Allah der Erhabene hat uns gegeben, und wir sollen auch geben. Trotz der geleisteten Abgaben vermindern sich der Besitz und das Hab und Gut des Menschen nicht. Wir sind unwissende Menschen, wir meinen, es würde sich mit Abgeben verringern.
Ein Mensch, der ‘Zakah’ abgibt, soll außerdem seinen Dank ausdrücken, indem er sagt: ‘O Allah! Du läßt mich abgeben, hättest Du gewollt, so hättest Du wegnehmen lassen.’
Die ‘Zakah’ ist, daß jeder Muslim, Mann und Frau, der in islamischer Gemeinschaft zu den Reichen rechnet, einen bestimmten Teil seines Vermögens einmal im Jahr nur um Allahs Willen an diejenigen Muslime entrichtet, die auf ‘Zakah’ Anspruch haben.
Für die Verpflichtung zur Zahlung der Zakah ist es vorgeschrieben, daß das Vermögen im dinglichen Besitz zu ‘Nisab’ (festgesetztes Mindestmaß) reicht. Für das Vermögen kleiner als ‘Nisab’ bestimmte Summe steht keine Zakahabgabe zu.
Nisab ist die Summe des Vermögens, die der Islam für die Verpflichtung zur Zakahabgabe anerkennt. Wenn sich die Art des Vermögens ändert, dessen ‘Zakah’ zu zahlen ist, so ändert sich auch die Art von ‘Nisab’.
Wenn sich das Vermögen, das Allah der Allhöchste Seinem Diener huldvoll gewährt hat, abgesehen von seinen Schulden und Grundbedürfnissen, zu ‘Nisab’ der Zakahabgabe steigert, so zählen die Menschen wie dieser im Islam zu den Reichen.
Wenn zum Beispiel die Zahl der Schafe vierzig, der Rinder dreißig, der Kamele fünf erreicht; das Silber auf zweihundert ‘Dirhem’ (die Drachme) und das Gold auf zwanzig ‘Miskal’ (älteres Gewicht für Edelsteine) steigt oder es von deren Wert Handelswaren vorhanden ist, dann wird die Abgabe der ‘Zakah’ eine Pflicht.
‘Hadschet-i Asliye’ sind die Dinge, derer der Mensch bedarf, solange er lebt. Lebensnotwendige Güter, die den Unterhalt des Menschen sichern, gehen allem anderen vor.
Unser Gebieter, der erhaben Ruhmreiche des Universums (s.a.s.) spricht in seinem Hadith folgendermaßen:
“Jeder Eigentümer hat mehr Recht über sein Eigentum zu verfügen.” (Beyhaki)
Die Grundbedürfnisse sind Haus-Appartement, Laden-Kaufhaus, Weinberg-Garten, Herberge-Badehaus-Hotel, Hauseinrichtung, Möbel, Sachen wie Küchengeräte, die nicht aus Silber und Gold sind, Hausrat, Waffen, Bücher des Wissenschaftlers, Handwerkszeuge jeder Art, Reittiere, Auto, Sommer- und Winterkleider, auch wenn sie mehr als Bedarf sind, Bett-Bettdecke, leibeigene Dienerin, einjährige Unterhaltskosten derjenigen, für deren Lebensunterhalt jemand andere sorgen muß.
Gold, Silber, Bargeld:
Die Zakahabgabe von Gold und Silber der Nisabmenge, ob man Handel treiben will oder nicht, ist eine unbedingte Pflicht.
Die Zakah-Nisab von Gold sind 20 miskal (80.18)g.
Die Zakah-Nisab von Silber sind 200 dirhem (561.2)g.
Bei Gold, Silber und Geld ist das Zakah-Verhältnis 1/40, d.h. 2.5 v.H.
Der Antiquitätswert des Golds und Silbers wird nicht berücksichtigt, sondern sie werden nach ihren Gewichten bewertet. Die Berücksichtigung betrifft nicht den Wert sondern das Gewicht.
Die ‘Zakah’ wird abgegeben über den Wert der Banknoten, die beim Handelsgeschäft verwendet werden und die in Umlauf sind. Denn, heute sind Gold- und Silbermünzen aus dem Verkehr gezogen.
Eine Ware, damit sie zu den Handelswaren gezählt werden kann, soll die Eigenschaften besitzen, Gewinn zu erzielen und effektiv zum Verkauf anzubieten.
Allen Handelswaren steht ‘Zakah’ zu.
Für die Handelswaren sind keine gesonderte ‘Nisab’ (festgesetztes Mindestmaß) bestimmt. Damit einer Handelsware ‘Zakah’ zusteht, wird der Wert dieser Ware, von welcher Art sie auch immer sein mag, nach der ‘Nisab’ des Golds und Silbers mit umlaufendem Geld bestimmt und danach ‘Zakah’ entrichtet.
Wenn über die Handelswaren dieses Wertes ein Jahr vergeht, so wird die ‘Zakah’ nach ihren Jahresabschlußwerten entrichtet.
Zur Abgabe der ‘Zakah’ wird das Mondjahr (354 Tage) zugrundegelegt.
Die Tiere, die zum größten Teil des Jahres im Stall verbringen, werden ‘Alufe’ genannt. Für die Tiere, die sechs Monate oder außerhalb der Zeit weniger als sechs Monate weiden, gibt es keine ‘Zakah’.
Wenn diese Tiere als Handelsware zur Verfügung gehalten werden, gehören zur ‘Zakah’ der Handelsware. Ihre ‘Zakah’ wird angesichts ihrer Werte abgegeben.
a) Die Zakah-Nisab des Schafs und der Ziege:
Bei Schaf und Ziege ist die ‘Nisab’ vierzig, für weniger als vierzig Schafe oder Ziegen gibt es keine ‘Zakah’. Für vierzig Schafe ist ein Schaf als ‘Zakah’ abzugeben.
b) Die Zakah-Nisab des Rinds und Büffels:
Bei Rind ist die ‘Nisab’ dreißig, für weniger als dies steht keine ‘Zakah’ zu. Für dreißig bis vierzig Rinder ist ein männliches oder weibliches Milchkalb, das ein Lebensjahr vollendet hat, als ‘Zakah’ abzugeben.
c) Die Zakah-Nisab der Kamele:
Die ‘Nisab’ der Kamele ist fünf. Es sind für fünf bis neun Kamele ein Schaf, für Zehn zwei, für fünfzehn drei, für zwanzig vier Schafe zu geben.
Die ‘Zakah’ der Getreide und der Früchte (Uschr):
Allah der Erhaben Wahrhaftige spricht in Seinem edlen Qur’an:
“Und Allah ist es, Der Gärten wachsen läßt, mit und ohne Pfahlwerk, und die Dattelpalme und die Getreidefelder, deren Früchte von verschiedener Art sind, und die Olive und den Granatapfel, einander ähnlich und unähnlich.
Esset von ihren Früchten, wenn sie Früchte tragen. Doch gebet davon am Tage der Ernte seinen Anteil. Seid nicht verschwenderisch! Wahrlich, Allah liebt die Maßlosen nicht.” (An’am: 141)
Wie der Mensch, dessen Vermögen sich zur ‘Zakah-Nisab’ steigert, die ‘Zakah’ seines Vermögens zu entrichten verpflichtet ist, so ist er auch ‘Uschr-i Scher’ der aus der Erde geernteten Getreide jeder Art und der von den Bäumen gepflückten Früchte aller Art abzugeben verpflichtet.
Bei der Abgabe der ‘Uschr’ wird der Boden berücksichtigt, doch nicht der Eigentümer. Von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet wird keine Klugheits- und Pubertätsbedingung gefordert, Pflicht ist es auch für die Ernte des Geisteskranken und des Altersschwachen.
Bei ‘Uschr’ gibt es keine Nisab-Bedingung, und ein Jahr muß auch nicht vergehen. Auch wenn einige Male im Jahr geerntet wird, ist jedesmal die ‘Zakah’ an die armen Muslime zu entrichten.
Wenn der ‘Uschr’ betreffende Boden durch Regenwasser oder Flußwasser bewässert wird, gehört er im Verhältnis ein Zehntel (1/10), wenn er aber durch gekauftes Wasser oder den Motoren bewässert wird, so gehört er im Verhältnis ein Zwanzigstel (1/20) zu ‘Uschr’.
Acht Gruppen, an die ‘Zakah’ abzugeben ist, sind im 60. edlen Vers der Sure Al-Tauba festgelegt.
Die Armen: Das sind diejenigen Bedürftigen, deren Hab und Geld in der Hand nicht die Nisabsumme erreicht. An solche Leute kann ‘Zakah’ abgegeben werden, auch wenn sie berufstätig sind.
Die Armseligen: sind die Bedürftigen in höchstem Maße, die täglich nichts zu essen haben.
Die mit der Verwaltung der ‘Zakah’ Beauftragten.
Die, deren Herzen zum Islam gewonnen werden sollen. (Muellefe-i Kulub)
Verwendung zur Befreiung von Sklaven.
Die Verschuldeten, die nicht imstande sind, ihre Schulden zu bezahlen.
Die auf dem Wege Allahs an einem Kampf teilnehmen wollen.
Die Reisenden, deren ganzes Geld unterwegs verbraucht worden ist, und die nicht in der Lage sind, nach Hause zu fahren.
Die ‘Zakah’ wird nicht entrichtet an die Mütter-Väter, Großväter und Großmütter, Söhne, Töchter und Enkelkinder, - Ehefrau an Ehemann oder Ehemann an Ehefrau -, diejenigen, die mit der Zakahabgabe verpflichtet sind, die nichtmuslimischen Armen.
Wissentliche Zakahentrichtung an diejenigen, an die keine Entrichtung der Zakah erlaubt ist, gilt als unentrichtet.
Derjenige, der zur Zakahabgabe verpflichtet ist, kann die ‘Zakah’ einiger kommenden Jahre zahlen, so wie er seine ‘Zakah’ vor dem Jahresende zahlen kann.
Die ‘Zakah’ ist mit dem Guthaben bei dem bedürftigen Verschuldeten nicht abzugelten.
Jemand, der bei einem anderen gut hat, entrichtet für die vergangenen Jahre die ‘Zakah’ seines Guthabens, nachdem er es bekommen hat.
Bei der Rechnung der ‘Zakah’ ist das Eigentum der Ehefrau zu dem des Ehemannes nicht hinzufügen.
Den Armen ist die ‘Zakah’ erlaubt. Daß der Reiche ‘Zakah’ erhält, ist jedoch verboten.
Dies ist ein Almosen, das jeder Muslim abzugeben hat, der außer Grundbedürfnissen ein Vermögen von Nisabsumme besitzt, und das mit Lebensmitteln bestimmt wird. Vor dem Ramadanfest ist es abzugeben.
Und die ‘Nisab’ (festgesetztes Mindestmaß) des Opfers ist wie die ‘Nisab’ des Fitr-Almosens. Diejenigen, die diese ‘Nisab’ besitzen, sind verpflichtet, Vieh zu opfern.
Um ein Opfervieh zu schlachten, muß ein Mensch nicht jeder Zeit reich sein. Zur Pflicht des Opfers genügt es, wenn er zu Anfang oder Ende der Opferfesttage reich ist.