Wie es verboten ist, einen Menschen zu töten oder zu schlagen, einem seiner Körperglieder Schmerzen zu fügen, ist es ebenso verboten, dessen Eigentum widerrechtlich an sich zu bringen.
Allah der Allhöchste erklärt in Seinem edlen Qur’an, daß jene, die dieses ‘haram’ (was nach islamischem Recht verboten ist) begehen, im Diesseits und im Jenseits die Strafe verdienen:
“Dem Dieb und der Diebin schneidet ihr die Hände ab, als Vergeltung für das, was sie begangen haben, und als abschreckende Strafe von Allah. Allah ist Allmächtig, Allweise.” (Ma’ide: 38)
Allah der Allhöchste, so wie Er mit dem edlen Vers der Wiedervergeltung den Menschenkörper vor jeglichem Angriff geschützt hat, hat mit diesem edlen Vers auch das Eigentum des Menschen vor einem möglichen Verbrechen bewahrt. Denn, wie jemand, der sich vorstellt, daß, wenn sein Verbrechen gegen Körper und Leben feststeht, über ihn Wiedervergeltung verhängt wird, einen Menschen zu töten nicht wagen kann, so kann auch jemand, der sich vorstellt, daß ihm die Hände abgeschnitten werden, Diebstahl zu begehen nicht wagen. So wird jeder von Angst ein bißchen befreit, daß sein Eigentum gestohlen wird.
Unser Gebieter, der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Friede auf ihm- sprach in einem seiner Ahadith folgendermaßen:
“Allah möge den Dieb verfluchen.” (Buhari)
Nach der Überlieferung unserer Mutter, Aischa (die Tochter des Abu Bakr und eine der Frauen des Propheten) - Allah möge mit ihr zufrieden sein - sollte einer Frau der Kinder ‘Mahzum’ die Hand abgeschnitten werden, da sie einen Diebstahl beging. Bei unserem Gebieter, dem Gesandten Allahs (s.a.s.) baten sie um ihre Begnadigung zu vermitteln. Keiner konnte es wagen. Als Uthama (einer der edlen Gefährten des Propheten -r.a.-) dies ausführte, sprach er:
“Die Kinder Israels; als einer von ihren Einflußreichen Diebstahl beging, den ließen sie frei, und als einer, der schwach war, Diebstahl beging, dem schnitten sie aber die Hand ab. Selbst wenn meine Tochter Fatima gestohlen hätte, hätte ich auch ihr die Hand abgeschnitten.” (Buhari. Tedschrid-i sarih: 1507)
Und dann ordnete er an, die Hand dieser Diebin abzuschneiden.
Wie es verboten ist, jemandes Hab und Gut zu stehlen, so ist es auch verboten, aus dessen Hand etwas gewaltsam wegzunehmen, das heißt zu rauben.
Unser Gebieter, der Gesandte Allahs (s.a.s.) spricht in seinem Hadith wie folgt:
“Jene, die Plünderung begehen, die widerrechtlich Menschen ausrauben oder dazu Befehl und Zeichen geben, sind nicht von uns. (das heißt, sie gehören nicht zu unserer Glaubensgemeinschaft.)” (Dschamius-sagir)Verwehrt ist es auch, daß ein Muslim etwas wissentlich kauft, was geraubt oder gestohlen oder auch in ungerechter Weise angeeignet ist.